§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Forum Anja Niedringhaus – Verein für journalistische und künstlerische Fotografie“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“. Der Sitz des Vereins ist Höxter.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Förderung des Andenkens an Verfolgte und Kriegsopfer. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Dokumentation und die Vermittlung von Leben und Werk der in Höxter geborenen und aufgewachsenen, in Afghanistan in Ausübung ihrer journalistischen Arbeit ermordeten Fotografin Anja Niedringhaus. Wechselnde Präsentationen ihrer vielfach preisgekrönten, u.a. in der Art Collection Deutsche Börse, einer der bedeutendsten Sammlungen internationaler zeitgenössischer Fotografie, vertretenen Bildaufnahmen aus Krisengebieten sowie aus den Bereichen Sport und Politik bilden einen Schwerpunkt des Vereins. Daneben soll Fotografinnen und Fotografen, die in ihrem Sinne und mit ihrem Anspruch arbeiten, ein Ausstellungsforum geboten werden. Darüber hinaus soll in Kooperation mit bestehenden kulturtragenden Vereinen in der Region, insbesondere der Jacob-Pins-Gesellschaft in Höxter, das Andenken an Verfolgte und Kriegsopfer gefördert und Bewusstsein geweckt werden für die Themen, die Anja Niedringhaus am Herzen lagen. Vor diesem Hintergrund bieten sich Veranstaltungen an, die zur künstlerischen und wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit Ursachen und Folgen von Krisen, Konflikten und Kriegen, von Flucht und Migration anregen.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand endgültig.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie sollte im ersten Quartal des Jahres durchgeführt werden. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungs-schreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen, in Betracht zu ziehenden Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von ⅔ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens ⅓ der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus bis zu fünf Personen. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der geschäftsführende Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Zuständigkeiten und Aufgaben der einzelnen Mitglieder der Vereinsführung geregelt werden.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB sowie bis zu zehn Beisitzern mit besonderer Aufgabenbetreuung. Die Mitgliederversammlung wählt die Beisitzer.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 13 Beirat
Zum Beirat gehören neben den Mitgliedern des Vorstands bis zu 20 weitere Mitglieder des Vereins, die in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Ein Vorstandsmitglied führt im Beirat den Vorsitz. Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand in seiner Arbeit.
§ 14 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
§ 15 Vereinsordnungen
Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der Vorstand ermächtigt, durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen:
- Beitragsordnung
- Geschäftsordnung
- Finanzordnung
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der im § 12 der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands zu Liquidatoren ernannt. Zwei Liquidatoren vertreten den Verein gemeinsam. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des BGB über die Liquidatoren (§§ 47 ff BGB).
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vermögen des Vereins an die gemeinnützige Photography Foundation der Deutschen Börse, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der unter § 2 formulierten Zwecke und Aufgaben des Vereins zu verwenden hat.
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 5. Februar 2017 errichtet und am 21. August 2020 geändert. Die hier vorliegende Fassung wurde in der Mitgliederversammlung am 13. Dezember 2023 beschlossen.
Höxter, 13. Dezember 2023